Statuten
des Vereins InForum e.V.
Foto: kwasibanane
§ 1. Allgemeine Grundsätze und Leitlinien
Das Zusammenleben von Menschen verschiedener Kulturen ist eine der großen Herausforderungen unseres Jahrhunderts. Globalisierung und weltumspannende Migrationsbewegungen lassen Menschen unterschiedlicher Kulturen, Sprachen und Herkünfte in einem bislang nie da gewesenen Umfang aufeinander treffen.
Freiburg ist mit mehr als 150 hier lebenden Nationalitäten eine kulturell außerordentlich vielfältige Stadt. Alle hier lebenden Bürgerinnen und Bürger sind deshalb aufgefordert, aufeinander zuzugehen, Gemeinsamkeiten herzustellen, Unterschiede zu akzeptieren und die Vielfalt als Bereicherung zu nutzen.
§ 2. Name, Sitz und Zweck des Vereins und der Zeitung
- Der Verein führt den Namen InForum e.V.
- Sitz des Vereins ist Freiburg im Breisgau.
- Zweck des Vereins ist die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz und des Völkerverständigungsgedankens. Dieser Zweck wird insbesondere durch Herausgabe einer Zeitung mit dem Namen InZeitung verwirklicht.
Folgende Themenbereiche sollen besonders berücksichtigt werden:
- die Arbeit des Migrantinnen- und Migrantenbeirats der Stadt Freiburg
- die Arbeit des Gemeinderats zu den Themen Migration und Integration
- Ereignisse und Debatten von migrationspolitischer Bedeutung außerhalb der kommunalen Gremien
- Migrantinnen und Migranten eine Stimme geben
- Porträts von Initiativen, Projekten und Einzelpersonen
- Ursachen und Lösungsperspektiven interkultureller Konflikte
- Serviceangebote - Diskussionsforum
Die Zeitung wendet sich ausdrücklich an alle Freiburgerinnen und Freiburger, nicht nur an Menschen mit Migrationshintergrund. Sie ist überparteilich und publiziert keine religiösen oder nationalistischen Standpunkte.
Über die Herausgabe der InZeitung hinaus kann der Verein Aktivitäten unterstützen, die den oben genannten Zielen dienen.
§ 3. Gemeinnützigkeit des Vereins
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung 1977 (§§ 51 bis 68 AO) in der jeweils gültigen Fassung.
- Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins für ihre Mitgliedschaft keinerlei Entschädigung
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Die Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Für die Mitarbeit können Vereinsmitglieder und Vorstandmitglieder eine Aufwandentschädigung aufgrund eines Beschlusses der Mitgliederversammlung erhalten.
§ 4. Mitgliedschaft im Verein
- Mitglied können volljährige natürliche Personen werden, welche die oben genannten Ziele und die die InZeitung aktiv unterstützen.
- Außerdem können auch gemeinnützige Vereine und andere steuerbegünstigte Körperschaften Mitglied werden. Vereine und Gruppierungen mit parteipolitischen oder religiösen Zielsetzungen sowie kommerzielle Veranstalter können nicht Mitglied des Vereins werden.
- Der Eintritt in den Verein erfolgt nach Vorliegen eines schriftlichen Antrages an den Vorstand des Vereins InForum e.V. . Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der geschäftsführende Vorstand.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft erlischt
durch den Tod bei natürlichen Personen,
durch Auflösung der juristischen Person,
durch freiwilligen Austritt, - durch Ausschluss - Der freiwillige Austritt wird durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand mitgeteilt.
- Der geschäftsführende Vorstand kann aus wichtigem Grund den Ausschluss eines Mitglieds beschließen, insbesondere wenn dieses Mitglied gegen Grundsätze des § 2 verstoßen hat.
§ 6 Beiträge
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrags und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.
§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, der geschäftsführende Vorstand und der erweiterte Vorstand.
§ 8 Mitgliederversammlung
- Sämtliche Mitglieder sind zur Teilnahme an der Mitgliederversammlung berechtigt. Von jedem Mitgliedsverein bzw. jeder Körperschaft mit Mitgliedschaft können maximal drei Vertreter an der Mitgliederversammlung teilnehmen, wobei jeder Verein bzw. jede Einrichtung eine Stimme hat.
- Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt und wird durch den geschäftsführenden Vorstand mindestens zwei Wochen vor dem Tag der Versammlung einberufen. Die Einladung erfolgt schriftlich an die zuletzt dem Verein mitgeteilte Adresse.
- Der Vorstand kann - er ist auf schriftliches Verlangen eines Viertels der Mitglieder hierzu verpflichtet - außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen.
- Die Mitgliederversammlung ist zuständig für
die Wahl der Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands, des erweiterten Vorstands und der Kassenprüfer,
die Entgegennahme der Jahresberichte des Vorstands und die Entlastung des Vorstands,
die Abberufung der Mitglieder des Vorstands und der Kassenprüfer,
die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,
Satzungsänderungen,
die Behandlung von Beschwerden wegen Ausschluss eines Mitglieds oder wegen Ablehnung einer beantragten Mitgliedschaft,
die Bestätigung von neuen Redaktionsmitgliedern der InZeitung
die Auflösung des Vereins - Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des geschäftsführenden Vorstands, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. Ist auch dieser verhindert, wählt die Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte den Versammlungsleiter. Die Mitgliederversammlung kann eine Ergänzung der vom Vorstand festgesetzten Tagesordnung beschließen. Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet bei der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.
- Über den wesentlichen Hergang der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse fertigt ein von der Mitgliederversammlung eingesetzter Protokollführer ein schriftliches Protokoll an, das neben Angabe von Ort und Zeit auch die Abstimmungsergebnisse festhält. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterschreiben.
§ 9 Der geschäftsführende Vorstand
- Der geschäftsführende Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Kassierer und, falls solche ernannt werden, maximal fünf Beisitzern. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.
- Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden und dem stellvertretenden Vorsitzenden. Vorsitzender und stellvertretender Vorsitzender vertreten den Verein nach außen und sind jeweils einzelvertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass im Verhinderungsfalls der stellvertretende Vorsitzende den Vorsitzenden vertritt.
- Die Mitgliederversammlung wählt die Vorstandsmitglieder auf die Dauer von zwei Jahren.
§ 10 Der erweiterte Vorstand
Der geschäftsführende Vorstand kann einen erweiterten Vorstand aus Persönlichkeiten des öffentlichen und kulturellen Lebens, der Wirtschaft, der Politik oder der Wissenschaft berufen. Diese Berufungen müssen von der Mitgliederversammlung bestätigt werden. Mitglieder des erweiterten Vorstands müssen nicht zwingend Mitglieder des Vereins sein. Aufgabe des erweiterten Vorstands ist die Förderung des Vereinszwecks und die Beratung des Vorstandes.
§ 11 Geschäftsjahr, Finanzierung
- Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
- Der Verein finanziert seine Aufgaben durch Beiträge, Zuschüsse, Fördermittel, Spenden, Erlöse aus Anzeigen in der InZeitung und sonstige Mittel.
§ 12 Satzungsänderungen
- Beschlüsse über Satzungsänderungen erfordern eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden ordentlichen Mitglieder auf einer Mitgliederversammlung.
- Sollten das Vereinsregister, das Finanzamt oder andere Behörden Einwände im Zusammenhang mit der Gründung, Fortsetzung etc. des Vereins und dessen Satzung haben, können die entsprechenden redaktionellen Änderungen durch den Vorstandsvorsitzenden alleine ohne vorherige Zustimmung der Mitgliederversammlung und / oder des restlichen Vorstands vorgenommen werden, müssen in der Folge aber von der Mitgliederversammlung mit einer Zweidrittelmehrheit bestätigt werden.
§ 13 Auflösung des Vereins
- Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonderen und zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Der Auflösungsbeschluss bedarf einer Mehrheit wie bei Satzungsänderungen.
- Bei Auflösung des Vereins ist der zum Zeitpunkt des Auflösungsbeschlusses amtierende Vorstandsvorsitzende Liquidator, es sei denn, die Mitgliederversammlung bestellt im Auflösungsbeschluss einen anderen Liquidator.
- Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines steuerbegünstigten Zwecks fällt das Vermögen an den gemeinnützigen Verein Aktion Dritte Welt e.V. in Freiburg im Breisgau, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§ 14 Die Geschäftsordnung der InZeitung
Die Redaktion der „InZeitung" gibt sich eine Geschäftsordnung, die vom Vorstand bestätigt werden muss.
§ 15 Wirksamkeit der Satzung
- Die Satzung tritt in Kraft, sobald der Verein in das Vereinsregister beim zuständigen Amtsgericht eingetragen ist.
- Die vorstehende Satzung wurde in der Gründungsversammlung vom 16.12.2013 errichtet und beschlossen.